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Wichtiges |
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IATA-Beschränkung für Li-Ionen-Batterien |
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Das US-Ministerium für Transport FAA (Federal Aviation Administration) hat Bestimmungen für den Transport bestimmter Batteriearten im Hand- oder aufgegebenen Gepäck erlassen:
Lose, nicht verbaute Lithium-Ionen-Batterien, die nicht mehr als 8 Gramm an äquivalentem Lithium enthalten (bezogen auf das gesamte Batteriepack, nicht auf die einzelne Zelle), unterliegen, sofern Sie vor Beschädigungen und Kurzschluss geschützt im Handgepäck transportiert werden, keinen Beschränkungen. Bitte beachten Sie, dass es Passagieren nicht erlaubt ist, zusätzliche oder lose Batterien im aufgegebenen Gepäck mitzuführen.
Alle Fujitsu-Notebooks und Handhelds früherer, heutiger sowie künftiger Generationen verwenden Batterien, die diese Bestimmungen erfüllen.
US-Ministerium für Transport FAA (pdf)
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Pflichtangaben in E-Mails |
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Am 01.01.2007 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister in Kraft getreten.
Mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wird das deutsche Registerwesen umfassend reformiert und an das "Internetzeitalter" angepasst. Ab dem 1. Januar 2007 sollen alle deutschen Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister über das Internet (www.unternehmensregister.de) einsehbar sein.
Gleichzeitig schafft dieses Gesetz aber auch neue Regelungen für die Inhalte gewerblicher E-Mails. Danach müssen bestimmte Angaben zur Firma nicht nur auf Geschäftsbriefen vorhanden sein, sondern jetzt auch in E-Mails. Ein Link in der E-Mails auf das Impressum der Webseite des Kaufmanns oder des Unternehmens reicht nicht aus; das Gesetz verlangt die Angaben auf dem Geschäftsbrief.
Die Pflichtangaben unterscheiden sich nach der Rechtsform des Kaufmanns oder des Unternehmens. Folgende Angaben müssen in allen E-Mails vorhanden sein:
Einzelkaufmann: ● Firma mit Rechtsform ● Ort der Handelsniederlassung ● zuständiges Registergericht ● Handelsregisternummer
GmbH: ● Rechtsform ● Sitz der Gesellschaft ● zuständiges Registergericht ● Handelsregisternummer ● alle Geschäftsführer (ggf. Aufsichtsratsvorsitzender)
Aktiengesellschaft: ● Rechtsform ● Sitz der Gesellschaft ● zuständiges Registergericht ● Handelsregisternummer ● alle Vorstände ● Aufsichtsratsvorsitzender
Die Neuregelung betrifft alle geschäftlichen E-Mails vom Einzelkaufmann/frau, von Personengesellschaften und von Kapitalgesellschaften. Als einzige noch nicht davon betroffen: Privatpersonen und Freiberufler.
Die neuen Pflichtangaben sollten zwingend beachtet werden, da Verstöße mit Zwangsgeld bedroht sind und zu kostenpflichtigen Abmahnungen von Wettbewerbern führen können.
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heise online Sicherheits-News |
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Ab sofort blenden wir die Sicherheits-Meldungen von heise online auf unserer Hompepage ein. Die Meldungen erscheinen am rechten Rand und werden ständig aktualisiert. Durch Anklicken der Meldungs-Headline gelangen Sie zur kompletten Meldung.
Die Urheberrechte der Ticker-Sicherheitsnachrichten liegen bei heise online.
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Datenschutzbeauftragter |
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Am Samstag, den 26.8.2006 ist das Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft in Kraft getreten.
Die wichtigsten Änderungen sind: ● die inhaltlichen Anforderungen des Datenschutzes gelten weiterhin in vollen Umfang, auch für kleine und kleinste Unternehmen. Falls kein Datenschutzbeauftragter bestellt ist, warum auch immer, entbindet dies die Geschäftsführung nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen analog des BDSG zum Datenschutz. Ohne DSB, fallen seine Aufgaben automatisch der Unternehmensleitung zu. ● die Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, besteht erst, wenn regelmäßig über neun Personen mit personenbezogenen Daten arbeiten (bisher: über vier Arbeitnehmer) (§ 4f BDSG 2006) ● die Kontrolle des Datenschutzbeauftragten erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderem Amtsgeheimnis unterliegen, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung (§ 4f BDSG 2006) ● dem Datenschutzbeauftragten steht ggf. vor Gericht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu (§§ 4f, 38 BDSG 2006) ● ein externer Datenschutzbeauftragter wird ausdrücklich für zulässig erklärt (§ 4f BDSG 2006) ● der Datenschutzbeauftragte kann sich von der zuständigen Aufsichtsbehörde beraten lassen (§ 4g BDSG 2006)
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