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Datenschutz-Beauftragter

AmNetz ist Ihr betrieblicher Datenschutzbeauftragter

AmNetz kann die Aufgaben Ihres betrieblicher Datenschutzbeauftragten als externer Dienstleister übernehmen..
Ein eigener betrieblicher Datenschutzbeauftragten ist somit nicht mehr notwendig!


Das spart Ihre Zeit und sichert Ihnen einen Wettbewerbsvorteil durch unsere kompetente Arbeit.


Nehmen Sie noch heute mit uns Kontakt auf.

 


Der betriebliche Datenschutzbeautragte

Aufgaben
● Auf Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz hinwirken.
● Die ordnungsgemäßen Anwendung der DV-Programme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden, überwachen.
● Die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen schulen. Dies kann zum Beispiel in schriftlicher Form, durch Schulungsveranstaltungen oder auch durch Anregungen und Informationen im Rahmen von Dienstbesprechungen erfolgen.
● Jedermann auf Antrag die Angaben über Verfahren automatisierter Verarbeitungen in geeigneter Weise zur Verfügung stellen.
● Vor Beginn der automatisierten Verarbeitung kontrollieren, ob die Verarbeitung besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweist


Rechte und Pflichten
Der Beauftragte für den Datenschutz:
● ist dem Leiter der nicht öffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen.
● ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei und darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.
● ist zur Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon durch den Betroffenen befreit wird.
● muß durch die datenverarbeitende Stelle bei der Erfüllung der Aufgaben unterstützt werden (Ihm müsen insbesondere, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung gestellt werden).
● ist von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht über die meldepflichtigen Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen.
● ist über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten.
● hat sich in Zweifelsfällen an den Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen zu wenden.

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