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Am Samstag, den 26.8.2006 ist das Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft in Kraft getreten.

Die wichtigsten Änderungen sind:
● die inhaltlichen Anforderungen des Datenschutzes gelten weiterhin in vollen Umfang, auch für kleine und kleinste Unternehmen. Falls kein Datenschutzbeauftragter bestellt ist, warum auch immer, entbindet dies die Geschäftsführung nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen analog des BDSG zum Datenschutz. Ohne DSB, fallen seine Aufgaben automatisch der Unternehmensleitung zu.
● die Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, besteht erst, wenn regelmäßig über neun Personen mit personenbezogenen Daten arbeiten (bisher: über vier Arbeitnehmer) (§ 4f BDSG 2006)
● die Kontrolle des Datenschutzbeauftragten erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderem Amtsgeheimnis unterliegen, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung (§ 4f BDSG 2006)
● dem Datenschutzbeauftragten steht ggf. vor Gericht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu (§§ 4f, 38 BDSG 2006)
● ein externer Datenschutzbeauftragter wird ausdrücklich für zulässig erklärt (§ 4f BDSG 2006)
● der Datenschutzbeauftragte kann sich von der zuständigen Aufsichtsbehörde beraten lassen (§ 4g BDSG 2006)

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