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DATENSCHUTZGESETZ |
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Datenschutzgesetz
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Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) definiert als Zweck des Datenschutzes, "den einzelnen davor zu schützen, daß er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird". Diesem Zweck dienen alle Gesetze, Verordnungen und Vereinbarungen, die beschreiben und festlegen, in welchem Rahmen moderne Datenverarbeitung und Kommunikation geschehen darf und kann. Eine der Vorschriften des BDSG regelt die Bestellung von Datenschutzbeauftragten in Unternehmen und läßt diesen einen gesamtgesellschaftlichen Auftrag zukommen: Bei einer Stelle, die personenbezogene Daten speichert, verarbeitet und übermittelt, haben die Datenschutzbeauftragten die Wahrung des Persönlichkeitsrechts sicherzustellen. Sie sind dabei an Weisungen anderer nicht gebunden. Jeder Betrieb, der personenbezogene Daten automatisch verarbeitet (z.B. Lohnbuchhaltung mit Personalcomputer) und hierbei mehr als neun Personen ständig beschäftigt, hat einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Das Gesetz verlangt von ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit. Für bestimmte Stellen des Bundes und zunehmend auch für öffentliche Stellen in den Bundesländern wird ebenfalls die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verlangt. Dazu gehören Einrichtungen im Sozialbereich, Krankenhäuser und zunehmend auch Behörden der Länder, Kreise und Gemeinden.
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