Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Das Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist bereits am 2. Juli 2023 in Kraft getreten, galt zum genannten Stichtag jedoch nur für Unternehmen ab 250 Beschäftigte.
Bis zum 17.12.2023 müssen auch Unternehmen mit durchschnittlich 50 Beschäftigten im Jahr eine unabhängige interne Meldestelle einrichten.
Zu beachten ist, dass jede angestellte Person im Sinne des HinSchG als Beschäftigte gilt.

Für Unternehmen, die ihrer Pflicht zur Einführung und zum Betrieb einer internen Meldestelle nicht nachkommen, droht eine Geldbuße in Höhe bis zu 20.000 Euro.