Hinweisgeberschutzgesetz – Was ist das?

Durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sollen Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit (der Verstoß muss sich auf den Beschäftigungsgeber/das Unternehmen oder eine andere Stelle beziehen, mit dem oder mit der die hinweisgebende Person selbst in beruflichem Kontakt stand oder steht) Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden, geschützt werden. Zusätzlich sollen auch Personen geschützt werden, die Gegenstand einer Meldung bzw. von der Meldung betroffen sind, oder aber auch Personen welche die hinweisgebende Person unterstützen.
Meldungen können an interne Meldestellen (vom Unternehmen einzurichten) oder externe Meldestellen (z.B. das Bundesamt für Justiz vom Bund oder den Bundesländern bereitgestellt) erfolgen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist bereits am am 2. Juli 2023 in Kraft getreten, galt zum genannten Stichtag jedoch nur für Unternehmen ab 250 Beschäftigte.
Jetzt müssen auch Unternehmen ab 50 Beschäftigte zum 17.12.2023 eine unabhängige interne Meldestelle einrichten.

Hinweisgeber können alle natürlichen Personen sein, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden wollen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) - kurz und knapp

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) – kurz und knapp

  • ab 50, durchschnittlich im Jahr, Beschäftigten muss eine interne Meldestelle eingerichtet werden (Stichtag 17.12.2023)
  • interne Meldekanäle müssen mindestens den eigenen Beschäftigten sowie Leiharbeitnehmern zur Verfügung stehen
  • Meldungen können in mündlicher oder in Textform sowie auf Wunsch in persönlicher Weise erfolgen
  • Meldestellen-Beauftragte müssen nach § 15 Absatz 2 HinSchG die notwendige Fachkunde besitzen
  • Auch externe Dienstleister können als interne Meldestellen beauftragt werden
  • Voraussetzung für das erfolgreiche Melden von Verstößen ist, dass sich der entsprechende Verstoß auf den Beschäftigungsgeber/das Unternehmen oder eine andere Stelle bezieht, mit dem oder mit der die hinweisgebende Person selbst in beruflichem Kontakt stand oder steht
  • Für Unternehmen, die ihrer Pflicht zur Einführung und zum Betrieb einer internen Meldestelle nicht nachkommen, droht eine Geldbuße in Höhe von bis zu 20.000 Euro.
  • Es gelten Fristen für die Beantwortung, Bearbeitung und Dokumentation von Meldungen
  • Auf Meldungen müssen ordnungsgemäße Folgemaßnahmen folgen
  • Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro sind möglich, wenn Meldungen oder die darauffolgende Kommunikation verhindert werden (oder dieses versucht wird), Repressalien ergriffen werden (oder dieses versucht wird), das Vertraulichkeitsgebot vorsätzlich oder leichtfertig missachtet wird

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