Ab 1. Januar 2025 ist der Empfang und die Verarbeitung einer E-Rechnung im B2B-Geschäftsverkehr im Unternehmen zu ermöglichen – ohne vorherige Zustimmung des Empfängers. (Für im Inland steuerbare Umsätze)
Die grundsätzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung gilt ebenfalls ab 1. Januar 2025, jedoch sind Übergangsregelungen für den Zeitraum von 2025 bis 2027, für Rechnungsaussteller, vorgesehen.
2025 | 2026 | 2027 | 2028 | |
Sonstige Rechnungen, in Papierform oder nach Einvernehmen zwischen Rechnungssteller und Rechnungsempfänger auch im elektronischen Format, z.B. als PDF, JPG, etc. | JA | JA | NEIN | NEIN |
Vorjahresumsatz < 800.000 Euro: Sonstige Rechnungen, in Papierform oder nach Einvernehmen zwischen Rechnungssteller und Rechnungsempfänger auch im elektronischen Format, z.B. als PDF, JPG, etc. | JA | JA | JA | NEIN |
Rechnungen im EDI-Format; vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers | JA | JA | JA | NEIN |
E-Rechnung (konform zu EN 16931); ohne Zustimmung des Empfängers möglich | JA | JA | JA | JA |