Die Verpflichtung zur E-Rechnung – kurz & knapp

Information E-Rechnung

Ab 1. Januar 2025 ist der Empfang und die Verarbeitung einer E-Rechnung im B2B-Geschäftsverkehr im Unternehmen zu ermöglichen – ohne vorherige Zustimmung des Empfängers. (Für im Inland steuerbare Umsätze)
Die grundsätzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung gilt ebenfalls ab 1. Januar 2025, jedoch sind Übergangsregelungen für den Zeitraum von 2025 bis 2027, für Rechnungsaussteller, vorgesehen.

  2025 2026 2027 2028
Sonstige Rechnungen, in Papierform oder nach Einvernehmen zwischen Rechnungssteller und Rechnungsempfänger auch im elektronischen Format, z.B. als PDF, JPG, etc. JA JA NEIN NEIN
Vorjahresumsatz < 800.000 Euro: Sonstige Rechnungen, in Papierform oder nach Einvernehmen zwischen Rechnungssteller und Rechnungsempfänger auch im elektronischen Format, z.B. als PDF, JPG, etc. JA JA JA NEIN
Rechnungen im EDI-Format; vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers JA JA JA NEIN
E-Rechnung (konform zu EN 16931); ohne Zustimmung des Empfängers möglich JA JA JA JA